FactGrid-Trägerverein (e.V.) Satzung

Präambel

Das FactGrid ist eine am Forschungszentrum Gotha der Universität Erfurt in Kooperation mit Wikimedia Deutschland e.V. initiierte Wikibase-Datenbank, die historischer Forschung weitreichende Angebote machen soll.

(1) Daten, die auf der FactGrid-Instanz gehandhabt werden, sind frei und offen zugänglich. Weder für die Datenanreicherung noch für die extern oder intern auf der Plattform geschehende Datennutzung entstehen den Nutzenden Kosten. Gewährleistet wird das durch eine möglichst breite öffentliche Integration der Ressource.

(2) Die verwendete Technologie – Wikibase – erlaubt es Projekten, Daten über die Projektgrenzen hinaus interoperabel zu machen. Die Plattform visiert dabei die breite internationale Nutzung an, mit der Daten im FactGrid in beliebigen Sprachen verfügbar werden und internationale sowie mehrsprachige Projekte einen Forschung vernetzenden Arbeitsort finden.

(3) Nachhaltigkeit generiert das FactGrid-Projekt konzeptionell durch die langfristig offen bleibende Datennutzung und die damit konstante Anpassung der fein granulierten Datenlage an die sich verändernden Rahmenbedingungen des globalen Internets. Die Vernetzung von Daten über die eigene Ressource hinaus und die Übersetzbarkeit von Datenstandards benachbarter Plattformen sind dabei zentrale Anliegen.

(4) Forschung organisiert sich auf der Plattform in übergreifenden Diskussionsprozessen selbst. Der FactGrid-Trägerverein agiert ihnen gegenüber nicht als redaktionelle Autorität, sondern als Repräsentant nach außen, wo immer die Plattform als juristische und öffentliche Person handlungsfähig werden muss.

§ 1 (Name, Sitz, Eintragung)

Der „FactGrid-Trägerverein” ist ein eingetragener Verein mit Sitz und Gerichtsstand in Gotha.

Adresse: Forschungszentrum Gotha, Schloßberg 2, 99867 Gotha

§ 2 (Zweck)

(1) Der „FactGrid-Trägerverein” verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Der alleinige Zweck des „FactGrid-Trägervereins” ist es, Personen und Projekten, die in der FactGrid-Wikibase-Instanz Forschungsdaten handhaben, als Interessenvertretung zu dienen. Dieser Zweck wird verwirklicht

  • durch die Organisation und Instandhaltung der zentralen Datenbank-Ressource und der ihr angegliederten Internetprojekte,
  • durch die Veranstaltung regelmäßiger Arbeitssitzungen des Vereinsvorstandes, und durch Unterstützung von Kommunikation unter den Initiatorinnen und Initiatoren von Projekten auf der Plattform,
  • durch die Ausrichtung von Konferenzen und Schulungen,
  • durch die Vertretung der auf der Plattform Arbeitenden nach Außen,
  • durch Engagement in der internationalen Vernetzung gegenüber Forschungsprojekten und gegenüber Institutionen der Forschungsförderung,
  • durch Anstrengungen, die Plattform forschungspolitisch und öffentlich so zu integrieren, dass sie ihre Leistungen global kostenfrei anbieten kann.

(3) Der „FactGrid-Trägerverein” ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des „FactGrid-Trägervereins” dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des „FactGrid-Trägervereins”. Der „FactGrid-Trägerverein” darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des „FactGrid-Trägervereins” fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 3 (Erwerb der Mitgliedschaft)

(1) Mitglied kann jede wissenschaftlich an der Datenproduktion, Datenvernetzung und Datenauswertung interessierte Person werden. Korporative Mitgliedschaften sind möglich.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung.

§ 4 (Ende der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags erheblich im Rückstand ist.

§ 5 (Beiträge)

Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 (Sprache)

(1) Alle Beschlüsse, die vom Verein und auf Mitgliederversammlungen gefasst werden, werden auf Englisch und Deutsch fixiert.

(2) Arbeitstreffen und Veranstaltungen des Vereins sind, sobald die Verständlichkeit für internationale Teilnehmerinnen und Teilnehmer das erfordert, auf Englisch abzuhalten.

(3) Die Gerichtssprache ist Deutsch. Rechtsverbindlich ist die vorliegende deutsche Fassung der Satzung.

§ 7 (Vorstand, Beirat)

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der Schriftführerin respektive dem Schriftführer, der Schatzmeisterin respektive dem Schatzmeister, zwei Beisitzerinnen/Beisitzern.

(2) Jeder mit Ausnahme der Beisitzerinnen/Beisitzer ist einzelvertretungsberechtigt. Die Beisitzerinnen/Beisitzer vertreten den Verein nicht.

(3) Der/dem 1. Vorsitzenden beziehungsweise in dessen Vertretung der/dem 2. Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung des „FactGrid-Trägervereins” mit Unterstützung der Schriftführerin/des Schriftführers und der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters. Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie die vom „FactGrid-Trägerverein” initiierten wissenschaftlichen Begegnungen. Kassenverfügungen, die die Grenzen einer normalen Geschäftsführung überschreiten, dürfen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

(4) In den Vorstandssitzungen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der/des 1. Vorsitzenden.

(5) Neben der/dem 1. und 2. Vorsitzenden kann sich der „FactGrid-Trägerverein” aus dem Kreis der Mitglieder einen Beirat bilden. Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt auf unbestimmte Zeit, endet jedoch zugleich mit dem Ende der Mitgliedschaft. Der Beirat berät den Vorstand bei seinen Entscheidungen. Zu diesem Zweck nehmen seine Mitglieder an den Vorstandssitzungen teil; sie haben jedoch keine Stimme im Vorstand und vertreten den Verein nicht.

§ 8 (Amtsdauer des Vorstandes)

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Falle bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im „FactGrid-Trägerverein” endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.

§ 9 (Schriftführer/in)

Die Schriftführerin/der Schriftführer unterstützt den die Vorsitzende/den Vorsitzenden bei der Geschäftsführung. Sie/er führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und verwahrt die anfallenden Akten der Geschäftsführung außer den nach § 10 von der Schatzmeisterin/ dem Schatzmeister zu verwahrenden Kassenakten auf. Die Akten sind bei Ablauf der Nachfolgerin/dem Nachfolger zu übergeben.

§ 10 (Schatzmeister/in)

(1) Der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister obliegt die Einziehung der Mitgliedsbeiträge, die Anlage der für längere Zeit ungenützt liegenden Teile des Vermögens im Einvernehmen mit dem Vorstand, die vermögensrechtliche Vertretung des „FactGrid-Trägervereins”, die Auszahlung von Kassenverfügungen. Sie/er hat darüber zu wachen, dass der Haushalt ausgeglichen ist und ein Reservefonds erhalten bleibt.

(2) Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister hat über ihre/seine Amtsführung Rechnung zu legen und den Kassenbericht zu erstellen. Die Schatzmeisterin/ der Schatzmeister hat die Akten über den Kassenbericht zu verwahren.

§ 11 (Rechnungsprüfer/innen)

Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie haben die von der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister vorgelegten Abrechnungen zu prüfen und auf der Mitgliederversammlung über sie zu berichten.

§ 12 (Mitgliederversammlung)

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre von der bzw. dem Vorsitzenden unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen auf elektronischem Wege (Email) einberufen und geleitet. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift (Email-Adresse).

(2) Die Mitgliederversammlung muss auswärtige Teilnehmer (digital) so einbinden, dass sie an Diskussionsprozessen und Abstimmungen teilnehmen können.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die in § 11 (1) dieser Satzung vorgegebenen Ladungsfristen eingehalten wurden.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Antrag von 10% der Mitglieder einberufen.

(5) Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes und gegebenenfalls des Beirats, die Genehmigung der Rechenschaftsberichte, die Entlastung des Vorstandes und der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters nach erfolgter Rechnungsprüfung, die Beschlussfassung über Ort und ungefähre Zeit der nächsten Tagung, über Satzungsänderungen und gegebenenfalls über die Auflösung des „FactGrid-Trägerverein” sowie über sonstige allgemeine Fragen.

(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Änderungen der Satzung und des Zwecks des „FactGrid-Trägerverein” sowie für dessen Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der auf der Mitgliederversammlung Anwesenden erforderlich.

(7) Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin unterzeichnet.

§ 13 (Auflösung)

Bei Auflösung des „FactGrid-Trägervereins” oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das noch vorhandene Vermögen des „FactGrid-Trägerverein” an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Forschung oder wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 (Inkrafttreten)

Die Satzung ist am 25 April 2023 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.